Allgemeine Geschäftsbedingungen FÜR DIE BESCHAFFUNG VON LIEFERUNGEN UND LEISTUNGEN (ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN)

I.    Geltung dieser Bedingungen

1.   Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im Einzelfall kommen Verträge mit uns ausschließlich nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zustande. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Lieferanten sind für uns nur dann verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich anerkannt haben. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Lieferanten Lieferungen vorbehaltlos annehmen.

2.   Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Beschaffungen von Lieferungen und Leistungen, unabhängig davon, ob es sich um den Kauf von Waren, Werk- oder Dienstleistungen handelt. 

3.   Soweit nicht gesondert vereinbart, werden Vergütungen oder Entschädigungen für Besuche oder die Ausarbeitung von Angeboten, Projekten, Plänen usw. auch dann nicht gewährt, wenn keine Bestellung erfolgt.

II.   Vertragsschluss und Vertragsabwicklung

1.   Bestellungen durch uns können mündlich oder schriftlich erfolgen. Schriftliche Bestellungen sind durch den Lieferanten unverzüglich schriftlich zu bestätigen, ein Vertrag gilt aber auch dann als geschlossen, wenn der Lieferant mit der Ausführung der Lieferung oder Leistung beginnt. Bei mündlichen Bestellungen erfolgt im Regelfall eine schriftliche Einkaufsbestätigung durch uns, die dann für Inhalt und Umfang des Vertrages maßgeblich ist, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Sofern in der Bestellung keine Preise angegeben sind und sich diese auch nicht aus einer bestehenden Preisvereinbarung ergeben, behalten wir uns die Genehmigung bei nachträglicher Preisaufgabe durch den Lieferanten vor.

2.   Der Lieferant verpflichtet sich, uns das Eigentum an den vereinbarten Liefergegenständen frei von Rechten Dritter zu verschaffen. Der Auftrag umfasst stets die Überlassung aller für die Installation und den Betrieb erforderlichen Unterlagen wie z.B. Betriebsanweisungen, Pläne und Zeichnungen sowie die Einholung etwa erforderlicher Genehmigungen durch den Lieferanten.

3.   Der Lieferant erbringt seine Leistungen selbständig und eigenverantwortlich. Soweit Mitwirkungsleistungen durch uns erforderlich sind, müssen diese zuvor ausdrücklich vereinbart worden sein. Im Übrigen hat der Lieferant alle erforderlichen und zweckmäßigen Leistungen, Aufgaben und Pflichten zu erfüllen, die für die Erreichung des Vertragszwecks notwendig sind.

4.   Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, der unsere Auftragsdaten (Nr. und Datum der Bestellung, Kostenstelle) enthalten muss.

5.   An technischen Anforderungsprofilen, Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Mustern und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Solche Unterlagen und Informationen sind ausschließlich für die Fertigung und Lieferung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Wir behalten uns vor, jederzeit darüber hinaus den Abschluss einer Geheimhaltungsvereinbarung zu verlangen.

6.   Änderungen, Nebenabreden und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

III.  Preise und Zahlungen

1.   Die in der Bestellung ausgewiesenen Preise sind bindend. Die Preise gelten für Lieferungen "frei Lieferanschrift" einschließlich Verpackung, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wird. Eine Verpflichtung zur Rückgabe der Verpackung besteht nur bei besonderer Vereinbarung, auf unseren Wunsch wird der Lieferant die Verpackung jedoch zurücknehmen.

2.   Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in dem gesetzlich vorgesehen Umfang zu.

3.   Rechnungen sind unabhängig von der Lieferanschrift stets an unser Zentrales Rechnungswesen in Ahlhorn zu richten. Wir zahlen innerhalb von 30 Tagen nach Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung sind wir berechtigt, 3 % Skonto zu ziehen.

IV.  Lieferzeit

1.   Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Treten Umstände ein, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann, ist der Lieferant verpflichtet, uns unverzüglich zu informieren.

2.   Im Falle des Lieferverzugs stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Auch wenn eine Vertragsstrafe vereinbart ist, können wir stattdessen den uns nachweislich entstandenen Verzugsschaden in voller Höhe fordern.

V.   Mängelansprüche

1.   Der Lieferant garantiert, dass alle seine Lieferungen und Leistungen dem neuesten Stand der Technik, den jeweils geltenden einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und den jeweils einschlägigen Vorschriften von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen. Sind im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften notwendig, sind wir hierauf ausdrücklich hinzuweisen und unsere schriftliche Zustimmung hierzu einzuholen. Die Gewährleistungs- bzw. Garantieverpflichtung des Lieferanten wird durch diese Zustimmung nicht berührt.

2.   Uns stehen die gesetzlichen Mängelansprüche uneingeschränkt zu. In jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl als Nacherfüllung Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) zu verlangen; der Lieferant ist dann verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Das Recht auf Schadenersatz, insbesondere auf Schadensersatz statt der Leistung, behalten wir uns ausdrücklich vor.

3.   Mängel werden wir unverzüglich anzeigen, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden. Soweit wir diese Verpflichtung erfüllen, verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Verborgene Mängel berechtigen uns, Ersatz für nutzlos aufgewendetes Material und Arbeitszeit zu verlangen.

4.   Für unsere Ansprüche, insbesondere unsere Mängelansprüche, gegenüber dem Lieferanten gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Der Lauf der Verjährung ist gehemmt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen, insbesondere aber auch wenn der Lieferant in unserem Einverständnis das Vorhandensein eines Mangels oder dessen Beseitigung prüft, solange bis er uns das Ergebnis der Prüfung mitteilt oder den Mangel für beseitigt erklärt oder die Fortsetzung der Beseitigung verweigert. Im Falle der Nacherfüllung oder des Austauschs mangelhafter Einzelteile durch den Lieferanten beginnt für diese Teile die Verjährungsfrist neu.

VI.  Haftung

1.   Der Lieferant haftet uneingeschränkt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Die Ersatzpflicht erstreckt sich auch auf die Kosten von Maßnahmen, die wir nach pflichtgemäßem Ermessen zur Gefahrenabwehr vornehmen, z.B. Rückrufaktionen. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten - soweit möglich und zumutbar - unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

2.   Der Lieferant haftet dafür, dass durch den Bezug und die Nutzung seiner Lieferungen und/oder Leistungen nationale und ausländische Patente und sonstige Schutzrechte nicht verletzt werden.

3.   Der Lieferant stellt uns auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, sofern und soweit er uns gegenüber für einen Schaden zum Ersatz verpflichtet ist. Die Verpflichtung des Lieferanten wird vermutet, wenn die Schadensursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist. Im Verhältnis zu uns, unserem Personal und unseren Kunden verzichtet der Lieferant auf den Entlastungsbeweis gemäß § 831 Abs. 1, Satz 2 BGB.

4.   Der Lieferant ist verpflichtet, für angemessenen Versicherungsschutz zu sorgen.

VII. Qualität und Dokumentation

1.   Der Lieferant hat die anerkannten Regeln der Technik, alle anwendbaren Sicherheitsvorschriften, sonstige anwendbare gesetzliche Regelungen und ggf. vereinbarte technische Daten einzuhalten. Änderungen des Liefergegenstandes durch den Lieferanten bedürfen stets unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Wir sind jedoch berechtigt, dem Lieferanten zumutbare Änderungen der geschuldeten Lieferung oder Leistung zu verlangen. Hierdurch bedingte Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich Mehr- oder Minderkosten sowie Liefertermine, sind einvernehmlich zu regeln. 

2.   Bei Anlagen oder Anlagenteilen erfolgt eine förmliche Abnahme erst nach einer Probeinbetriebnahme, die auf Kosten und unter alleiniger Verantwortung des Lieferanten vorzunehmen ist.

VIII. Erfüllungsort,  Gefahrübergang, Eigentum, Abtretungsverbot

1.   Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist Ahlhorn, soweit nichts anderes vereinbart wurde.

2.   Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Liefer- oder Leistungsgegenstände geht erst mit Übergabe bzw. mit Abnahme an dem von uns genannten jeweiligen Bestimmungsort über; bei Teillieferungen oder -leistungen erst dann, wenn die Lieferung oder Leistung vollständig erfolgt ist.

3.   Das Eigentum an den Liefer- und Leistungsgegenständen geht mit der Übergabe bzw. Abnahme unbeschränkt und unbelastet auf uns über. Ein einfacher Eigentumsvorbehalt in den AGB des Lieferanten wird allerdings akzeptiert.

4.   Die Abtretung von Ansprüchen, die dem Lieferanten aus der Geschäftsverbindung mit uns zustehen, ist ausgeschlossen.

IX. Gerichtsstand und anwendbares Recht

1. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus der Geschäftsverbindung herrührenden Ansprüche gegenüber Vollkaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist Cloppenburg. Dies gilt auch für Ansprüche aus Schecks sowie für deliktsrechtliche Ansprüche und Streitverkündungen. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Lieferanten an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

2. Bei grenzüberschreitenden Leistungen ist Cloppenburg ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis (Artikel 17 EuGVÜ). Wir behalten uns jedoch das Recht vor, den Lieferanten an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen oder jedes andere Gericht anzurufen, des aufgrund des EuGVÜ zuständig ist.

3. Für alle Geschäfts- und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.

X.   Schlussbestimmungen

1. Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen Bedingungen sollen solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages und der angemessenen Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen.

2. Alle unsere früheren Allgemeinen Einkaufsbedingungen sind hierdurch aufgehoben.

3. Wir verarbeiten personenbezogene Daten nach den jeweils einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den Regelungen der EU-Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO). Soweit wir personenbezogene Daten im Auftrag des Lieferanten verarbeiten, schaffen wir hierfür die notwendige Rechtsgrundlage und schließen erforderlichenfalls Auftragsdatenverarbeitungsvereinbarungen gemäß Artikel 28 DS-GVO ab.


Allgemeine Geschäftsbedingungen FÜR DIE ERBRINGUNG VON LIEFERUNGEN UND LEISTUNGEN (ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN)

I. Geltung dieser Bedingungen

1. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im Einzelfall kommen Verträge mit uns ausschließlich nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zustande; mit der Erteilung des Auftrages erklärt sich der Kunde mit unseren Bedingungen einverstanden. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden sind für uns nur dann verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich anerkannt haben. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden unsere Lieferung vorbehaltlos ausführen.

2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen und für alle aus dem Schuldverhältnis resultierenden Pflichten. Gegenüber Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten unsere Bedingungen auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen.
 

II. Vertragsschluss

1. Ein Vertrag mit uns gilt erst dann als geschlossen, wenn der Kunde unser Angebot vorbehaltlos annimmt oder ihm unsere schriftliche Auftragsbestätigung zugeht oder wir mit der Ausführung der Leistung beginnen. Erteilen wir eine schriftliche Auftragsbestätigung, so ist diese für Inhalt und Umfang des Vertrages maßgeblich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

2. Änderungen, Nebenabreden und Ergänzungen sowie die etwaige Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie („zugesicherte Eigenschaft“) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieser Klausel.

3. Soweit sich aus dem Inhalt unseres Angebotes nichts abweichendes ergibt, erfolgt dieses freibleibend.
 

III. Leistungsmodalitäten

1. Fristen und Termine gelten stets als annähernd, sofern nicht im Einzelfall besondere Vereinbarungen schriftlich getroffen wurden. Soweit sie unverbindlich sind, geraten wir erst dann in Verzug, wenn der Kunde uns zuvor ergebnislos eine angemessene Frist zur Erbringung der geschuldeten Lieferung oder Leistung schriftlich gesetzt hat. In jedem Fall laufen Fristen erst ab der vollständigen Erbringung sämtlicher vom Kunden etwa geschuldeter Mitwirkungshandlungen sowie gegebenenfalls ab Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Nachträgliche Änderungswünsche oder verspätet erbrachte Mitwirkungshandlungen des Kunden verlängern die Lieferungszeiten angemessen.

2. Wird die von uns geschuldete Lieferung durch unvorhersehbare und durch uns unverschuldete Umstände verzögert (z. B. Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen aufgrund von Tierkrankheiten oder Tierseuchen oder aufgrund sonstiger außerhalb unserer Einflusssphäre liegender Umstände, Transporthindernisse, Rohmaterialmangel, behördliche Maßnahmen - jeweils auch bei unseren Vorlieferanten - sowie nicht rechtzeitige Selbstbelieferung), so sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder nach unserer Wahl die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.

3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

4. Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Verzug, oder ist unsere Leistungspflicht aus von uns zu vertretenden Gründen ausgeschlossen oder können wir die Leistung gemäß § 275 Abs. 2 BGB verweigern, so ist unsere Schadenersatzpflicht im Fall leichter Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

5. Wir sind berechtigt, die Zusammensetzung unserer Waren zu ändern, sofern dadurch schutzwürdige Interessen des Kunden nicht berührt werden, insbesondere wenn dies keine Qualitätseinbußen zur Folge hat.

6a. Sonderregelungen für den Bereich Brüterei: Bestellte Putenküken werden im natürlich anfallenden Geschlechterverhältnis geliefert. Unter- oder Überschreitungen der Liefermenge sowie Geschlechtsabweichungen um bis zu 10 % sind zulässig, ebenso eine Abweichung vom vereinbarten Liefertermin um bis zu 14 Tage. Mängelrügen haben bei der Lieferung von Jungputen innerhalb von 2 Tagen, bei Putenküken innerhalb von 4 Tagen ab Lieferung zu erfolgen

6b. Sonderregelung für den Bereich Futter: Abweichungen von Bestellmengen sind im Rahmen handelsüblicher Toleranzen (+/- 5 %) zulässig.
 

IV. Gefahrübergang und Transport

1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes geht auch dann mit der Absendung auf den Kunden über, wenn wir die Versendungskosten oder andere zusätzliche Leistungen übernommen haben oder eine Teillieferung erfolgt.

2. Die Lieferung erfolgt in sachgerechter Verpackung nach unserer Wahl. Transportmaterial (Europaletten, Fleischkästen etc.) verbleibt in unserem Eigentum und ist umgehend an uns zurückzugeben. Erfolgt dies trotz Aufforderung nicht, sind wir berechtigt, auf Kosten des Kunden Ersatz zu beschaffen.
 

V. Preise und Zahlungen

1. Maßgeblich sind die von uns genannten Preise, zu denen die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer - soweit diese anfällt - zugerechnet wird. Soweit vertraglich nichts anderes festgelegt wurde, berechnen wir die am Liefertag gültigen Listenpreise. Unsere Rechnungen sind ohne Skontoabzug und spesenfrei innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Werden aufgrund ausdrücklicher Vereinbarungen im Einzelfall Schecks oder Wechsel angenommen, erfolgt dies nur zahlungshalber und ebenfalls ohne Skontoabzug. Etwaige Einlösungsspesen sind vom Kunden zu tragen, Schecks oder Wechselzahlungen erkennen wir erst dann als Erfüllung an, wenn die jeweiligen Beträge vorbehaltlos auf unserem Konto gutgeschrieben worden sind. Wir behalten uns das Recht vor, angemessene Abschlagszahlungen und Vorschüsse zu verlangen.

2. Stehen uns gegenüber dem Kunden mehrere Forderungen zu, so bestimmen wir, auf welche Schuld die Zahlung angerechnet wird. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns schriftlich anerkannt sind. Das gleiche gilt gegenüber Unternehmern für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten.

3. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unsere Ansprüche gegenüber dem Kunden durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet sind, so sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und nach fruchtlosem Ablauf einer hierfür gesetzten Frist vom Vertrag zurückzutreten.

4. Bei Zahlungsverzug schuldet der Kunde die gesetzlichen Verzugszinsen, sofern wir keinen höheren Schaden nachweisen.

5. Befindet sich der Käufer uns gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig.
 

VI. Nacherfüllung

1. Sollten wir eine mangelhafte Lieferung erbracht haben, hat uns der Kunde Gelegenheit zur Nacherfüllung (nach unserer Wahl Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache) innerhalb angemessener Fristen zu geben. Schlägt die Nacherfüllung fehl, hat der Kunde das Recht, den Preis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten; Schadenersatzansprüche bestehen nur nach Maßgabe von Ziffer VII. Das Rücktrittsrecht besteht jedoch nicht, wenn der Wert oder die Tauglichkeit nur unerheblich gemindert ist.

2. Abgesehen von den Fällen der Ziffer 1 besteht ein Rücktrittsrecht des Kunden nur dann, wenn wir die Pflichtverletzung, aufgrund derer der Rücktritt erklärt werden soll, zu vertreten haben.
 

VII. Schadenersatz

1. Wir haften auf Schadenersatz ausschließlich nach Maßgabe folgender Regelungen: Dem Grunde nach haften wir: - für vorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln, - für jede schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie („zugesicherte Eigenschaft”), bei Verzug sowie in den Fällen, in denen der Anspruch auf die Leistung gemäß § 275 BGB aus von uns zu vertretenden Gründen ausgeschlossen ist oder die Leistung von uns verweigert werden kann. Der Höhe nach ist unsere Ersatzpflicht in Fällen einfacher Fahrlässigkeit gegenüber Unternehmern auf den Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für Sach- und Vermögensschäden ausgeschlossen; auf Ziffer III. 2. und 4. dieser Bedingungen wird hingewiesen.

2. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt von vorstehenden Haftungsregelungen unberührt.

3. Soweit gemäß vorstehender Regelungen unsere Haftung auf Schadensersatz ausgeschlossen oder beschränkt ist, erstreckt sich dies auch auf die persönliche Haftung unserer Organe, Arbeitnehmer und sonstiger Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen und gilt auch für alle Ansprüche aus unerlaubter Handlung (§§ 823 ff. BGB), nicht hingegen für Ansprüche gemäß der §§ 1, 4 ProdHaftG.

4. Höhere Gewalt, wie Aufruhr, Streik, Aussperrung, unvorhergesehene Rohstoffverknappung, nicht rechtzeitige Selbstbelieferung, Betriebsstörungen aufgrund von Tierseuchen und Tierkrankheiten sowie sonstige unverschuldete Betriebsstörungen (z.B. durch Auflagen oder Auslieferungsverbote aufgrund gesetzlicher Bestimmungen) verlängern um ihre Dauer ohne weiteres eine vereinbarte Lieferfrist. Wird durch die vorgenannten Umstände unsere Lieferung oder Leistung unmöglich, obgleich wir alle zumutbaren Anstrengungen unternommen haben, die Ware zu beschaffen, werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Sollten die genannten Umstände länger als zwei Wochen andauern, sind wir zudem berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
 

VIII. Eigentumsvorbehalt

1. Sämtliche gelieferten Sachen bleiben bis zur Erfüllung der Kaufpreisforderung, bei Kaufleuten bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung unser alleiniges Eigentum. Eine Verpfändung, Sicherheitsübereignung oder sonstige Verwertung ist untersagt, es sei denn, der Erwerb erfolgte gerade zum Zweck der Weiterveräußerung. In diesem Fall ist der Kunde widerruflich berechtigt, das Vorbehaltsgut im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes im eigenen Namen weiterzuveräußern, solange er mit seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht in Verzug ist und zwischen dem Kunden und seinen Abnehmern kein Abtretungsverbot besteht.

2. Bei Verbindung oder Vermischung erwerben wir Miteigentum, wobei sich unser Anteil nach dem Rechnungswert (unser Lieferpreis einschließlich Mehrwertsteuer ohne Skontoabzug) bestimmt; soweit der Kunde kraft Gesetzes Alleineigentum erwirbt, überträgt er uns entsprechend anteiliges Miteigentum und verwahrt die Sache(n) für uns. Eine Verarbeitung erfolgt für uns als Hersteller.

3. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (z. B. Versicherung, unerlaubter Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstandenen Forderungen einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent tritt der Kunde bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes sicherungshalber an uns ab. Dies gilt auch für den Fall, dass nach den vorstehenden Beschränkungen eine Weiterveräußerung nicht zulässig war. Wir nehmen die Abtretung an. Steht uns an der Vorbehaltsware nur Miteigentum zu, so beschränkt sich die Vorausabtretung auf den Teil der Forderung, der dem Anteil unseres Miteigentums auf der Basis des Rechnungswertes entspricht.

4. Der Kunde ist widerruflich berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen und für eigene Rechnung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Im Fall des berechtigten Widerrufs hat der Kunde bzw. sein Rechtsnachfolger oder Insolvenzverwalter auf Verlangen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner nebst Adressen bekanntzugeben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörenden Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung unverzüglich anzuzeigen.

5. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Darüber hinaus wird er unverzüglich als gewillkürter Prozessstandschafter auf seine Kosten Klage gemäß § 771 ZPO erheben.

6. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf seine Kosten herauszuverlangen und unter den gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurückzutreten.

7. Die vorgenannten Sicherheiten geben wir auf Verlangen des Kunden nach unserer Wahl frei, soweit ihr realisierbarer Wert die gesicherten Forderungen nachhaltig um mehr als 10 % überschreitet. Als realisierbar gilt bei Vorbehaltsware der Schätzwert und bei sicherungshalber abgetretenen Forderungen der Nennwert, jeweils abzüglich eines Abschlags von einem Drittel.
 

IX. Verpflichtungen des Kunden

1. Der Kunde hat für eine qualitätsschonende und allen einschlägigen Vorschriften entsprechende Lagerung und Aufbewahrung der Ware zu sorgen. Ihm obliegt auch die Einhaltung von Be- oder Kennzeichnungsvorschriften, die von bundesweit geltenden Vorschriften abweichen.

2. Bei amtlichen Probeentnahmen hat der Kunde eine Gegenprobe zu verlangen und uns unverzüglich vom amtlichen Kontrolleur versiegelt zu übersenden.
 

X. Erfüllungsort und Abtretungsverbot

1. Erfüllungsort für alle Lieferungen ist Ahlhorn.

2. Die Abtretung von Ansprüchen, die dem Kunden aus der Geschäftsverbindung mit uns zustehen, ist ausgeschlosssen, wir hingegen sind zur Abtretung unserer Ansprüche aus der Geschäftsverbindung berechtigt.
 

XI. Gerichtsstand und anwendbares Recht

1. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus der Geschäftsverbindung herrührenden Ansprüche gegenüber Vollkaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist Cloppenburg. Dies gilt auch für Ansprüche aus Schecks sowie für deliktsrechtliche Ansprüche und Streitverkündungen. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

2. Bei grenzüberschreitenden Leistungen ist Cloppenburg ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis (Artikel 17 EuGVÜ). Wir behalten uns jedoch das Recht vor, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen oder jedes andere Gericht anzurufen, des aufgrund des EuGVÜ zuständig ist.

3. Für alle Geschäfts- und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.
 

XII. Schlussbestimmungen

1. Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen Bedingungen sollen solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages und der angemessenen Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen.

2. Alle unsere früheren Allgemeinen Verkaufssbedingungen sind hierdurch aufgehoben.

3. Wir verarbeiten personenbezogene Daten nach den jeweils einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den Regelungen der EU-Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO). Soweit wir personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeiten, schaffen wir hierfür die notwendige Rechtsgrundlage und schließen erforderlichenfalls Auftragsdatenverarbeitungsvereinbarungen gemäß Artikel 28 DS-GVO ab.